Mit Schenkung bezeichnet man landläufig die Weitergabe von Werten unter lebenden Personen. Die Schenkung spielt deshalb in den Überlegungen zur Vermögensübertragung eine wichtige Rolle. Die Vermögensweitergabe findet regelmäßig in strategischen und operativem Firmen-, Immobilien- und Geldvermögen statt. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren zwar die Freibeträge erhöht, immer wieder aber die Bewertungsansätze in der entgegengesetzten Wirkung verändert. Wie einfach oder profitabel es ist, eine solche Schenkung durchzuführen, hängt demnach von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren ab – und natürlich vom zu übertragenden Wertgegenstand.

Ein unbekannter Held der Schenkung?

Im Gegensatz zu Firmen- oder Immobilienvermögen, die derzeit gerne weitergegeben werden, ist die Schenkung von Rentenverpflichtungen eher unüblich geworden. Ein Blick auf dieses Werkzeug lohnt sich sicher nicht für jede Gestaltung. Konzeptionen, die eine dauerhafte Versorgung oder eine auf Dauer angelegte Deckung von Kosten anpeilen, treffen aber voll den Bedarf.

Besondere Förderung für Rentenversicherungen

Rentenversicherungen – ein viele Jahrzehnte tradiertes Instrument der Vorsorge, vom Gesetzgeber gewünscht – werden vom Bewertungsgesetz nach wie vor in besonderer Form gefördert. Das Bewertungsgesetz legt in jährlichem Rhythmus die Abzinsungsfaktoren fest, die auf die einzelnen Kapitalwerte Anwendung finden. Der bei der Abzinsung unterstellte Zins liegt bei derzeit 5,5 Prozent. So entstehen ganz eindeutige Vorteile bei der Schenkung von Rentenversicherung  gegenüber der Schenkung von Bargeld, Konten oder Depotvermögen. Denn dort fallen bei der direkten Schenkung, im ersten Grad, von 900.000 Euro heute bis zu 15.000 Euro Schenkungssteuer (15 Prozent Schenkungssteuersatz) an. Wird hingegen die gleiche Summe als Rentenversicherung verschenkt, fällt keine Steuer an.

In welchen Fällen kann es notwendig sein, dieses Instrument anzuwenden?

Als zentrales Stichwort ist die lebenslange Liquiditätssicherung des Gestaltungsempfängers zu nennen. Diesem zentralen Vorteil sind etwaige Liquidierungswünsche oder ähnliches unterzuordnen. Zwei mögliche Beispiele:

  • Übertragung einer belasteten beziehungsweise finanzierten Immobilie bei gleichzeitiger Übertragung des Tilgungsinstruments
  • Liquiditätssicherung für die Angehörigen des Schenkenden für die Zeit nach dem Ableben

Natürlich gibt es weitere Einsatzgebiete für eine solche Konzeption, bitte betrachten Sie die aufgezählten Beispiele nicht als abschließend. Sprechen Sie doch einfach Ihren steuerlichen Berater an! Sehr gerne beleuchte ich mit Ihnen gemeinsam die Beraterseite und die Rahmenbedingungen, die einzuhalten sind.

Volker Eisele
Leiter Bankenvertrieb
Die Bayerische

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