Nina Sahm und Volker Eisele von „die Bayerische“ erklären, was zu beachten ist.

Rund um die Jahrtausendwende hatte sich die Pensionszusage zur gängigen und attraktiven Form der betrieblichen Altersversorgung entwickelt, insbesondere für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Klassischerweise wurde dabei eine nominale Rentenhöhe zugesagt (zum Beispiel 1.000 Euro Alters- und Invaliditätsrente und 60 Prozent Witwenrente) und mit einer Lebensversicherung rückgedeckt.

Die Anbieter kalkulierten die Beiträge so, dass die erwartete Ablaufleistung mit der Höhe des sogenannten Altersrentenbarwerts der Pensionszusage übereinstimmte. Der Altersrentenbarwert ist das nach aktuariellen Grundsätzen berechnete Kapital, das zum Altersrentenbeginn zur Finanzierung der zugesagten Renten benötigt wird. Der dabei verwendete Diskontierungszins betrug sechs Prozent. Die erwartete Ablaufleistung implizierte prognostizierte Überschüsse von ebenfalls sechs Prozent pro Jahr. Die Verbindlichkeiten senkten den zu versteuernden Gewinn und vergrößerten somit die Liquidität. Im optimalen Fall wurde das freiwerdende Kapital zu Absicherung des Langlebigkeitsrisikos reserviert.

Erfolgsmodell Pensionszusage gerät unter Druck

Unterschiedliche Entwicklungen bedrohten das Erfolgsmodell jedoch bald: So sank die laufende Verzinsung der Lebensversicherer in Deutschland von durchschnittlich 7,15 Prozent im Jahr 2000 auf rund 4,84 Prozent nur drei Jahre später. Die bei der Einrichtung der Pensionszusagen erwarteten Ablaufleistungen trafen nicht mehr ein, deutliche Finanzierungslücken waren die Folge. Zusätzlich trat im Mai 2009 das Bilanzrechtsmoderniserungsgesetz in Kraft.

Damit mussten zum 31. Dezember 2010 erstmals die handelsbilanziellen Rückstellungen mit einem marktorientierten Zins unter Berücksichtigung von Trendannahmen bewertet werden. Die Rückstellungswerte schossen in die Höhe und belasteten die Bilanzen. Immer öfter zogen die Pensionsverpflichtungen Insolvenzen nach sich. Dieses Problem hat sich durch die weiter sinkenden Zinsen in den vergangenen Jahren sogar noch verschärft. Somit stellen die einst eingegangenen Pensionszusagen heute nicht selten ein echtes Risiko dar. Gerade bei Verkaufsgesprächen oder geplanten Unternehmensnachfolgen kann dies negativ ins Gewicht fallen. Auch wenn eine Übertragung des Unternehmens an die Erben geplant ist, will der Firmeninhaber die Belastung der langfristigen Rentenverbindlichkeiten natürlich ebenso wenig weitergeben.

Wie sich Finanzierungslücken vermeiden lassen

Was also tun? Pensionszusagen und deren Finanzierungsformen sollten grundsätzlich regelmäßig überprüft werden, da sich durch Rechtssprechungen und BMF-Schreiben die bei Abschluss der Zusagen geltenden Grundlagen im Laufe der Zeit ändern. Es empfiehlt sich auch, in regelmäßigen Abständen die Finanzierung auf eine mögliche Lücke zu prüfen. Je später die Lücke geschlossen wird, desto mehr Kapital wird aufgrund fehlender Zinseszinseffekte benötigt.

Fehlt dem Unternehmen die Liquidität zur Schließung von Finanzierungslücken, kann – im rechtlich möglichen Rahmen – die Pensionszusage angepasst werden. Ein Wechsel von Renten- zu Kapitalleistungen reduziert zum Beispiel die Dauer der Verbindlichkeit und die Rückstellungshöhe.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer verzichten häufig in Einvernehmen mit dem BMF-Schreiben vom 14. August 2012 (IV C 2 S 2743/10/10001 :001) auf den noch nicht erdienten Teil der Pensionszusage (dem sogenannten Future Service). In einem Nachtrag zur Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann nicht zuletzt auch eine Abfindungsoption geregelt werden.

Verkauf, Nachfolge, Auflösung – was jetzt wichtig ist

Plant das Unternehmen den Verkauf oder die Nachfolge, kann über die Auslagerung auf einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse nachgedacht werden. Diese beiden Wege sind mittelbar und führen in der Regel nicht zu einer Bilanzberührung. Eine beliebte Methode der Auslagerung ist ein Kombinationsmodell: Der Past-Service wird auf den Pensionsfonds übertragen und der Future-Service über eine rückgedeckte Unterstützungskasse finanziert.

Weitere Kombinationen sind denkbar und müssen individuell mit einem bAV-Spezialisten und dem zuständigen Steuerberater unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens durchdacht werden. Vorsicht ist geboten, wenn eine Auflösung des Unternehmens geplant ist. Denn, auch wenn die Pensionszusage auf einen mittelbaren Durchführungsweg übertragen wird, bleibt das arbeitsrechtliche Versorgungsversprechen zwischen Unternehmen und Versorgungsberechtigte bestehen. Das Unternehmen kann erst liquidieren, wenn keine Verpflichtung mehr existiert.

Knackpunkt Bilanzberührung

Wir halten fest: Der Knackpunkt bei der Pensionszusage ist die Bilanzberührung als Folge des eingegangenen unmittelbaren Finanzierungsrisikos. Eine Pensionszusage kann bilanzneutral sein, wenn die zugesagten Altersversorgungsverpflichtungen sich nach der Höhe des Zeitwertes eines Wertpapiers richten. Als Wertpapiere gelten auch Rückdeckungsversicherungen.

Der bilanzielle Wert der Pensionsverpflichtung entspricht dann gemäß § 253 Abs. 1.Satz 3 HGB dem Zeitwert des Wertpapiers (sofern der Zeitwert einen garantierten Mindestbetrag übersteigt). Ist zudem das Wertpapier an den Versorgungsberechtigten verpfändet, so sind Aktiv- und Passivseite zu saldieren. Da auf beiden Seiten der Bilanz der Zeitwert des Wertpapiers steht, saldieren sie sich zu Null. Die steuerlichen Vorgaben ändern sich nicht, sodass der Vorteil durch die Rückstellungsbildung weiterhin gilt. Die Umgestaltung der Pensionszusage in eine wertpapiergebundene sollte ebenso wie Auslagerung und Ausfinanzierung in einer umfänglichen Beratung genannt werden.

Übrigens: Die wertpapiergebundene Pensionszusage hat einen entscheidenden Vorteil. Anders als bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktversicherung können rein fondsgebundene Versicherungsprodukte ohne Garantien zur Finanzierung eingesetzt werden. Damit können Renditechancen optimal genutzt werden.

Fazit: Trotz aller Widrigkeiten bleibt die Pensionszusage eine attraktive und moderne Form der Altersversorgung – sofern sie richtig gestaltet wird.

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